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§ 17 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 17 JAG NRW – Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16-18 Punkte

gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13-15 Punkte

vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10-12 Punkte

befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7-9 Punkte

ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4-6 Punkte

mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1-3 Punkte

ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 -18,00Punkte:sehr gut
11,50 -13,99Punkte:gut
9,00 -11,49Punkte:vollbefriedigend
6,50 -8,99Punkte:befriedigend
4,00 -6,49Punkte:ausreichend
1,50 -3,99Punkte:mangelhaft
0 -1,49Punkte:ungenügend.