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§ 8 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 JAG M-V – Besetzung

Dem Landesjustizprüfungsamt gehören als Mitglieder an

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident,

  2. 2.

    die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie

  3. 3.

    weitere haupt- oder nebenamtliche Mitglieder.