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§ 2a JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Ausbildung und Prüfungen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a JAG M-V – Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung bezieht sich auf einen von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereich, dessen Studium 10 bis 14 Semesterwochenstunden umfasst. Die Schwerpunktbereiche sollen in der Regel mehrere Rechtsgebiete umfassen und aufgrund ihres Stoffzuschnittes einen Überblick über einen wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft ermöglichen. Sie dürfen sich nicht überwiegend auf die Pflichtfachvertiefung beschränken.

(2) Die Prüfung trägt der Breite des Schwerpunktbereichs angemessen Rechnung und besteht aus mindestens zwei und maximal drei Prüfungsleistungen. Als Prüfungsleistung ist mindestens eine wissenschaftliche Studienarbeit mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu erbringen. Jedenfalls dann, wenn drei Prüfungsleistungen vorgesehen werden, ist eine mündliche Prüfungsleistung vorzusehen.

(3) Die juristischen Fakultäten bestimmen im Rahmen von Studien- und Prüfungsordnungen nach Hochschulrecht die Schwerpunktbereiche und die Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens. Die Prüfungsordnung bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung die erforderliche Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Prüfung nicht gewährleistet.