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§ 29 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 JAG M-V – Übergangsvorschriften

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Dezember 2018 eingestellt wurden, gilt § 21 Absatz 3 in der bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst geltenden Form fort.