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§ 26 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 JAG M-V – Zulassungsvoraussetzungen

Für die Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung gilt § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.