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§ 21a JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 21a JAG M-V – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Verordnungsermächtigung

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen. Im Übrigen gelten für sie die für die Beamten auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme von §§ 7 und 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252) geändert worden ist. Die Vorschriften über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zur Besoldung finden keine Anwendung.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, die an Feiertagen und im Krankheitsfall ungekürzt fortgezahlt wird. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Besoldung zuständigen obersten Landesbehörde die näheren Einzelheiten der monatlichen Unterhaltsbeihilfe und deren Höhe durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts soll die monatliche Unterhaltsbeihilfe um bis zu 30 Prozent kürzen, wenn die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden wurde oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Folge genehmigten Fernbleibens oder genehmigten Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen.

(4) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter und auf Hinterbliebenenversorgung gewährt.

(5) Anstelle eines Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Nicht eingestellt werden darf, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt.