Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 JAG M-V – Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Ein Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus drei Mitgliedern. Ihm soll mindestens ein Mitglied nach § 9 Nummer 1 angehören.