Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Teil 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 19 JAG M-V – Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
- 1.
ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium nachweist,
- 2.
die vorgeschriebenen Unterlagen und Zeugnisse, insbesondere Studien- und Leistungsbescheinigungen, einreicht und
- 3.
in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semestern an einer Universität des Landes im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war.
Von den Erfordernissen der Nummern 2 und 3 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die Zulassung soll versagt werden, wenn
- 1.
sie bereits bei einem anderen Prüfungsamt beantragt worden ist,
- 2.
ein vorangehendes Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder
- 3.
die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt bestanden worden ist.
Maßgebend ist das Recht des Bundeslandes, in dem der frühere Prüfungsversuch unternommen worden ist.