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§ 15 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 JAG M-V – Ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer beim Anfertigen einer Aufsichtsarbeit sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen versucht oder auf andere erhebliche Weise gegen die Ordnung verstößt, kann durch das Landesjustizprüfungsamt und, sofern eine sofortige Entscheidung geboten ist, auch durch die Aufsicht Führenden von der Fortsetzung dieses Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Bei einem Verstoß gegen die Ordnung im mündlichen Teil der Prüfung kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Fortsetzung dieses Prüfungsteils beschließen.

(2) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung, die den Vorsitz führenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse in der mündlichen Prüfung und die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Prüflinge sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und beanstandete Hilfsmittel herauszugeben. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten haben die Prüflinge auch verdachtsunabhängig an einer allgemeinen Überprüfung zum Auffinden elektronischer Hilfsmittel mittels geeigneter technischer Maßnahmen teilzunehmen. Bei Prüflingen, die diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, indem sie eine Sicherstellung nicht zugelassener Hilfsmittel verhindern, die Mitwirkung an einer Aufklärung oder die Herausgabe dieser Hilfsmittel verweigern oder diese nach einer Beanstandung verändern, besteht die Vermutung des Begehens eines Täuschungsversuches. Ein Anspruch auf Herausgabe sichergestellter Hilfsmittel besteht erst dann, wenn diese vom Landesjustizprüfungsamt nicht mehr als Beweismittel benötigt werden - spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Prüfungsverfahrens.

(3) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet je nach Schwere des Verstoßes, ob

  1. 1.

    die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird,

  2. 2.

    die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben wird oder

  3. 3.

    die Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit der geringstmöglichen Note bewertet wird.