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§ 14 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 JAG M-V – Rücktritt und Versäumnis

(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurück oder bleibt der mündlichen oder schriftlichen Prüfung ohne Genehmigung fern gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling die mündliche Prüfung ohne Genehmigung abbricht.

(2) Bleibt ein Prüfling der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ohne Genehmigung fern oder gibt sie nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der geringstmöglichen Note bewertet. Betrifft ein solches Verhalten mehr als eine Aufsichtsarbeit im Rahmen derselben Prüfung, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.

(3) Wird das in den Absätzen 1 und 2 geregelte Verhalten genehmigt, so ist der jeweilige Prüfungsabschnitt (mündliche oder schriftliche Prüfung) nachzuholen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis vorliegt.