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§ 10 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 JAG M-V – Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Berufung der nebenamtlichen Mitglieder erfolgt für fünf Jahre. Eine mehrmalige Berufung ist möglich.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern mit der Entpflichtung oder dem Ausscheiden aus den Universitäten des Landes. In diesen Fällen kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag die Mitgliedschaft um bis zu zwei Jahre verlängern. Der Antrag ist gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt spätestens einen Monat vor dem Ausscheiden gemäß Satz 1 schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft aller Mitglieder endet in jedem Fall zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in welchem die Regelaltersgrenze gemäß § 5 Absatz 1 des Landesrichtergesetzes erreicht wird.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium kann ein Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes jederzeit abberufen.

(4) Dauert bei Ablauf der Mitgliedschaft ein bereits begonnenes Prüfungsverfahren an, so verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens. Ein Prüfungsverfahren gilt im Sinne dieser Vorschrift als begonnen, sobald das Mitglied vom Landesjustizprüfungsamt über einen konkret geplanten Einsatz in einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung informiert wurde.