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§ 9 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAG LSA
Gliederungs-Nr.: 301.10
Normtyp: Gesetz

§ 9 JAG LSA – Verordnungs- und Satzungsermächtigung

(1) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Kultusministerium durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:

  1. 1.
    die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes, insbesondere über die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes und seines Vertreters, die Qualifikationsvoraussetzungen, die Berufung und die Amtszeit sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes einschließlich des Ruhens und der Beendigung der Mitgliedschaft;
  2. 2.
    die Zusammensetzung, die Aufgaben, die Zuständigkeit, das Verfahren und den Vorsitz der Prüfungsausschüsse für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung;
  3. 3.
    die Frist zur Meldung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung, insbesondere den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums einschließlich des Bestehens der Zwischenprüfung; die Regelstudienzeit, die Studienfächer und die praktischen Studienzeiten, das Erfordernis, für die zwei letzten der der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung vorausgehenden Fachsemester an einer Universität im Land Sachsen-Anhalt eingeschrieben gewesen zu sein, sowie über die Vorlage von Studienbescheinigungen, Zeugnissen über die erforderliche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung;
  4. 4.
    die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere über die Zeitpunkte und Orte der Prüfungen, den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, Art, Zahl und Zeit der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln, den Rücktritt von den Prüfungen, den Verlust des Anspruchs auf Abnahme der Prüfung sowie Voraussetzungen und Verfahren bei Wiederholungen der Prüfungen mit Einschluss von Regelungen über den Freiversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung bei frühzeitiger Meldung sowie bei Wiederholung zur Notenverbesserung, die Verhinderung von Prüfungsteilnehmern und über Folgen von Prüfungsmängeln, insbesondere Aufhebung und Änderung von Prüfungsergebnissen, die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüfungsteilnehmer, die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen einschließlich von Täuschungsversuchen, die Einsicht in Prüfungsarbeiten, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bekanntgabe ihrer Ergebnisse und der Noten sowie die Erteilung von Zeugnissen;
  5. 5.
    die Feststellung der Gesamtnote und die Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten juristischen Prüfung sowie die Erteilung des Zeugnissen;
  6. 6.
    die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, die Zurückstellung von Bewerbern, insbesondere Einstellungsanteile nach Maßgabe der Wartezeit, des Ergebnisses der ersten juristischen Prüfung sowie besondere Härtefälle (§ 6 Abs. 3), die Aufnahme von Gastreferendaren, die Einstellungstermine, die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die Dauer der einzelnen Pflichtstationen, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Arbeitstagungen, die Erteilung von Ausbildungsnachweisen und Zeugnissen, die Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes, die Zuständigkeiten für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst, die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaftsleitern sowie die Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendare;
  7. 7.
    die Anrechnung von Studienzeiten und Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf die Juristenausbildung und
  8. 8.
    die Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung.

(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung nähere Vorschriften über die den Rechtsreferendaren zu gewährenden Unterhaltsbeihilfen zu erlassen.

(3) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung Gebühren für das Widerspruchsverfahren nach § 8 Abs. 1 festzulegen.

(4) Die Universität wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz nähere Vorschriften zu erlassen über:

  1. 1.
    die Errichtung, die Organisation, die Leitung und Mitglieder, die Aufgaben und Zuständigkeiten des universitären Prüfungsamtes und seiner Mitglieder;
  2. 2.
    die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung entsprechend den Maßgaben in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4;
  3. 3.
    die universitären Zwischenprüfungen nach § 3 und
  4. 4.
    die Gebühren für das Widerspruchsverfahren nach § 8 Abs. 2.