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§ 5 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAG LSA
Gliederungs-Nr.: 301.10
Normtyp: Gesetz

§ 5 JAG LSA – Hochschulgrad

Die Universität kann erfolgreichen Absolventen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung Hochschulgrade nach Maßgabe des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verleihen.