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§ 4 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAG LSA
Gliederungs-Nr.: 301.10
Normtyp: Gesetz

§ 4 JAG LSA – Erste juristische Prüfung

(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die durch Verordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 erforderlichen Nachweise vorlegt.

(2) Die erste juristische Prüfung hat erfolgreich abgelegt, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat.