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§ 1 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAG LSA
Gliederungs-Nr.: 301.10
Normtyp: Gesetz

§ 1 JAG LSA – Ausbildungsgang und Prüfungen

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium und einen anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst.

(2) Die erste juristische Prüfung schließt das Studium ab. Sie dient der Feststellung, ob der Studierende das Recht mit Verständnis erfassen und unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung einschließlich hierfür erforderlicher Schlüsselqualifikationen anwenden kann, ob er in den Kernbereichen des Rechts einschließlich der europarechtlichen, internationalen und interdisziplinären Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden, der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie in einem ergänzend hierzu gewählten Schwerpunktbereich über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, ob er fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse besitzt und damit die fachlichen Voraussetzungen für den juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt. Die erste juristische Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(3) Die zweite juristische Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. Sie dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht und deshalb nach seinen fachlichen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und für die Rechtsanwaltschaft erlangt hat.