§ 58 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 JAG
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1974 in Kraft. (2)
(2) Amtl. Anm.:
Diese Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung.