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§ 46 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 46 JAG

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis berücksichtigen und in einer Terminfolge anzufertigen sind, (schriftlicher Teil) sowie aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch (mündlicher Teil).

(2) 1Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend unter Kennziffern bewertet. 2Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. 3Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.