§ 46 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 46 JAG
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis berücksichtigen und in einer Terminfolge anzufertigen sind, (schriftlicher Teil) sowie aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch (mündlicher Teil).
(2) 1Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend unter Kennziffern bewertet. 2Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. 3Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.