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§ 38 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 38 JAG

(1) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die Ausbildungsstellen zum gleichen Termin zugewiesen werden, gehören jeweils einer Arbeitsgemeinschaft an. 2An einer Arbeitsgemeinschaft sollen jedoch höchstens 20 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare teilnehmen.

(2) 1Zu Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaften können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte und sonstige Personen bestellt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. 2§ 3 Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend. 3Das Ministerium der Justiz bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften, diejenigen aus den Ausbildungsbereichen nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 bis 7 auf Vorschlag des zuständigen Fachministeriums, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der zuständigen Rechtsanwaltskammer. 4Angehörige des öffentlichen Dienstes sollen zugleich mit ihrer Bestellung von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden. 5Soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist eine Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder Arbeitsgemeinschaftsleiter angemessen zu vergüten.

(3) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auch in allgemeinen Ausbildungsfragen fördern und beraten.