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§ 37 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 37 JAG

(1) Die Ausbildungsstationen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 werden während ihrer gesamten Dauer, diejenige nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 während des zweiten bis fünften Ausbildungsmonats von sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaften begleitet.

(2) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die in den Ausbildungsstellen gemachten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten und zu vertiefen.

(3) In den Arbeitsgemeinschaften sollen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während mindestens vier Wochenstunden, die jeweils an einem Tag stattfinden sollen, insbesondere lernen,

  1. 1.
    Methoden der Rechtspraxis zu erkennen und in den von der Praxis verwendeten Formen anzuwenden,
  2. 2.
    Aktenfälle vorzutragen sowie Lösungsvorschläge zu entwerfen und zu diskutieren,
  3. 3.
    Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der zentralen Verwaltungspraxis zu analysieren und kritisch zu würdigen und dabei auch die gesellschaftlichen Bedingungen und die Interessen der jeweils Beteiligten in die Betrachtung einzubeziehen.

(4) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft nach den dafür erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(5) 1In freiwilligen Arbeitsgemeinschaften (Klausurarbeitsgemeinschaften) werden vom Justizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Aufsichtsarbeiten unter prüfungsähnlichen Bedingungen geschrieben und besprochen. 2Zu diesen Klausurarbeitsgemeinschaften werden vorzugsweise Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der letzten vier Monate der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4) zugelassen.