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§ 34 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 30.06.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 34 JAG

(1) Während der Ausbildung in der Verwaltung sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Bedeutung der gestaltenden und ordnenden Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung mit ihren Eingriffsregelungen, Leistungen und Planungen erfahren, daran mitarbeiten und selbstständig zu bewerten lernen; dabei sind die Verantwortung für die Folgen des Verwaltungshandelns, die Notwendigkeit der Zusammenarbeit sowie Probleme der Organisation und Leitung von Behörden, der Haushaltsbindung und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung besonders zu beachten.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

  1. 1.
    Verwaltungsentscheidungen auch unter Beteiligung verschiedener Dezernate oder Behörden vorzubereiten,
  2. 2.
    Besprechungen zur Aufklärung zu regelnder Vorgänge vorzubereiten und durchzuführen,
  3. 3.
    an Planungsprojekten wie der Bauplanung oder der Haushaltsaufstellung mitzuarbeiten,
  4. 4.
    Sitzungen von Anhörungsausschüssen vorzubereiten und zu leiten,
  5. 5.
    Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften durch Vorschläge oder Vortrag zur Entscheidung anstehender Vorgänge mitzugestalten,
  6. 6.
    Aufgaben eines Dezernats vorübergehend selbstständig wahrzunehmen.