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§ 33 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 33 JAG

(1) Während der Ausbildung in Strafsachen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Strafrecht als Mittel der Bewältigung von Konflikten des Einzelnen mit der Gesellschaft und die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs durch Beteiligung an der Praxis der Strafrechtspflege erfahren und selbstständig zu bewerten lernen; dabei soll ein Verständnis für die umwelt- und persönlichkeitsbedingten Ursachen der Straftat geweckt und vertieft werden.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

  1. 1.
    einen strafrechtlich bedeutsamen Lebensvorgang zu erfassen, darzustellen und weiter zu ermitteln,
  2. 2.
    Ermittlungsergebnisse strafrechtlich zu würdigen und nach dieser Würdigung in den von der Praxis verwendeten Formen eine Entscheidung zu treffen und überzeugend zu begründen,
  3. 3.
    gesellschaftliche Umstände und Persönlichkeitsbildung bei der Ermittlung der Entstehungsursachen der Straftat und bei der Zumessung von Strafe und Maßregeln der Sicherung und Besserung zu erkennen und zu berücksichtigen,
  4. 4.
    die praktische Handhabung der Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts sowie die Entscheidungstechnik durch Beteiligung an den Aufgaben der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders zu erfassen.