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§ 22 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 22 JAG

(1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält einen Bescheid, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.