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§ 20 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 20 JAG

(1) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal wiederholen. 2Hat das Justizprüfungsamt die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so hängt die Zulassung zur Wiederholung von seiner besonderen Genehmigung ab.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die vor einem anderen Prüfungsamt die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, können zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel des Prüfungsamts rechtfertigt und das andere Prüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. 2Die Bedingungen dieses Prüfungsamts behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.