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§ 17 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 17 JAG

(1) 1Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so kann das Justizprüfungsamt die davon betroffene Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewerten. 2In schweren Fällen kann das Justizprüfungsamt den Ausschluss von der Prüfung erklären; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) 1Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, bei Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu täuschen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die Aufsichtsperson die Bewerberin oder den Bewerber von der Fortsetzung der betroffenen Arbeit ausschließen. 2Die Arbeit ist in diesem Fall mit der Note "ungenügend" zu bewerten.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss in der mündlichen Prüfung Ordnungsverstöße fest, so entscheidet er über deren Folgen für das Prüfungsverfahren.

(4) 1Wird ein Verstoß nach Abs. 1 erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann das Justizprüfungsamt innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. 3Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung schließt die Änderung der Prüfungsentscheidung der ersten Prüfung aus.