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§ 16 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 16 JAG

(1) 1Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber, sofern der schriftliche Teil der Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, das Prüfungsverfahren aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund innerhalb einer der Gesamtdauer angemessenen Frist nicht beenden, so kann das Justizprüfungsamt es abbrechen. 2Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen.

(2) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Genehmigung vom Prüfungsverfahren zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Wird der Rücktritt von dem Justizprüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(3) Das Justizprüfungsamt erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

  1. 1.
    mehr als einen Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit versäumt oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht abgibt oder deren Bearbeitung fortsetzt, obwohl die Bearbeitungszeit abgelaufen ist,
  2. 2.
    den Termin zur mündlichen Prüfung versäumt.

(4) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder gibt sie oder er eine Aufsichtsarbeit nicht ab oder setzt deren Bearbeitung fort, obwohl die Bearbeitungszeit abgelaufen ist, wird diese Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.

(5) Bestehen Zweifel daran, ob die Bewerberin oder der Bewerber ein Versäumnis zu vertreten hat, kann das Justizprüfungsamt zur Glaubhaftmachung, dass das Versäumnis nicht zu vertreten ist, auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangen.

(6) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten versäumt, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen.

(7) 1Eine Erkrankung ist unverzüglich anzuzeigen und durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Frage einer Prüfungsunfähigkeit und zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung nachzuweisen. 2Von der Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann ausnahmsweise befreit werden.