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§ 10 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 10 JAG

1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer praktischen Studienzeit haben, auch nach Beendigung der Studienzeit, über die ihnen bei der praktischen Studienzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Hierauf sind sie vor Beginn der praktischen Studienzeit nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1934 (BGBl. I S. 469, 543), geändert durch Gesetz vom 15. August 1934 (BGBl. I S. 1942), förmlich zu verpflichten.