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§ 1 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Zuständigkeiten und Organisation

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 1 JAG

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, das mit einer ersten Prüfung abschließt, und einen anschließenden Vorbereitungsdienst, der mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Für die juristische Ausbildung und für die Entscheidungen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen ist das Ministerium der Justiz zuständig, soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen.