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Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

Gesetz über die juristische Ausbildung
(Juristenausbildungsgesetz - JAG)

In der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489)

Präambel (1)

Die Ausbildung der Juristen in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), das am 15. Juni 1972 in Kraft getreten ist, in wesentlichen Teilen auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit dem vorliegenden Gesetz wird dieser bundesrechtliche Rahmen für Hessen ausgefüllt und inhaltlich konkretisiert.

Ziel der juristischen Ausbildungsreform ist der kritische, aufgeklärt rational handelnde Jurist, der sich seiner Verpflichtung als Wahrer des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaats bewusst ist und der in der Lage ist, die Aufgaben der Rechtsfortbildung zu erkennen. In Übereinstimmung damit sind die Inhalte und Ziele der Ausbildung im Folgenden, insbesondere in den Paragrafen 6 und 23, beschrieben und festgelegt.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
  
Erster Teil 
Zuständigkeiten und Organisation1-5
  
Zweiter Teil 
Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung6-25
  
Dritter Teil 
Der juristische Vorbereitungsdienst 
  
Erster Abschnitt 
Allgemeines26-30
  
Zweiter Abschnitt 
Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen31-36
  
Dritter Abschnitt 
Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften37, 38
  
Vierter Abschnitt 
Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare39-44
  
Vierter Teil 
Die zweite juristische Staatsprüfung45-53
  
Fünfter Teil 
Übergangs- und Schlussvorschriften54-58
(1) Amtl. Anm.:

Die Präambel bezieht sich auf die erste Fassung des Gesetzes vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 157).