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§ 10 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 10 JAG – Verordnungsermächtigung

(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Einrichtung von Außenstellen des Landesjustizprüfungsamts;

  2. 2.

    die Zusammensetzung und die Aufgaben eines Ständigen Ausschusses für die Pflichtfachprüfung;

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung, insbesondere über den Nachweis erforderlicher Studienzeiten an der Universität des Prüfungsortes, über die Ausgestaltung der Zwischenprüfung, die Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme an der Zwischenprüfung und an Lehrveranstaltungen, insbesondere zum Nachweis des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen und von interdisziplinären Schlüsselqualifikationen, sowie über den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung;

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung und den Verlust des Anspruchs auf diese Zulassung;

  5. 5.

    das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen;

  6. 6.

    die nähere Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, insbesondere die Zulassung, die Ablehnung, die Entlassung, die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall, die Pflichten und Rechte der Rechtsreferendare, den Urlaub, die Beurlaubung und Nebentätigkeiten, sowie über die für die Leitung der Ausbildung und die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses zuständigen Stellen;

  7. 7.

    die inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen, die Erteilung von Zeugnissen sowie die Anrechnung von Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf den Vorbereitungsdienst.

(2) Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium im Benehmen mit den beteiligten Ministerien.