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§ 6 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 JAG – Vorbereitungsdienst

(1) Der juristische Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine einundzwanzigmonatige Ausbildung bei den Pflichtstationen und eine dreimonatige Ausbildung bei einer Wahlstation, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist (§ 5b Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes). Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst oder Steuerverwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen kann auf Antrag mit vier Monaten auf die Ausbildung bei der Verwaltungspflichtstation und darüber hinaus mit insgesamt bis zu weiteren zwei Monaten auf eine oder mehrere andere Stationen angerechnet werden; über den Antrag entscheidet das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium.

(2) Die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes wird auf Antrag in Teilzeit ermöglicht, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar tatsächlich die Betreuung oder Pflege

  1. 1.

    mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten

übernimmt. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes beträgt bei Ableistung in Teilzeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 dreißig Monate. Die sechsmonatige Verlängerung ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen. Der Antrag auf Teilzeitableistung ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 Satz 1 zu stellen und die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen. Bei Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird die nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 zu gewährende monatliche Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel verringert.

(3) Die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes erfolgt in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Für die Aufnahme und die Entlassung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie die Leitung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Für den Rechtsschutz der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gelten § 54 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie die §§ 120 bis 123 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und die hierzu vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.

(4) In den juristischen Vorbereitungsdienst wird auf Antrag aufgenommen, wer die erste Prüfung bestanden hat und die durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums festgelegten Voraussetzungen für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfüllt. Die Aufnahme soll nicht erfolgen, wenn ein früher begonnener juristischer Vorbereitungsdienst vorzeitig abgebrochen worden ist. Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst kann abgelehnt werden, sofern die Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße Ausbildung erschöpft sind oder die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen; § 127 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 LBG gilt entsprechend. Das Nähere zur Durchführung des Satzes 3 regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; dabei erlässt es insbesondere Vorschriften über die Einzelheiten der Auswahl, das Zulassungsverfahren und die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze.

(5) Während des juristischen Vorbereitungsdienstes besteht die Pflicht, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und die §§ 34 bis 39 und 48 BeamtStG und die §§ 49 bis 53, 60 und 81 bis 86 LBG sowie die hierzu erlassenen Vorschriften gelten entsprechend. Verletzt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar schuldhaft die ihr oder ihm obliegenden Pflichten, sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS 2031-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.

(6) Jede Rechtsreferendarin und jeder Rechtsreferendar erhält:

  1. 1.

    eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs und ohne Kürzung der Fortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfalle,

  2. 2.

    die Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung,

  3. 3.

    Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei dienstlich veranlassten Reisen entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Vorschriften, mit Ausnahme lediger Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ohne eigenen Hausstand beim Trennungsgeld, und

  4. 4.

    Urlaub entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften.

Das Nähere über die Leistung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Das Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(7) Aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wird entlassen, wer seine Pflichten nach Absatz 4 gröblich verletzt, in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann oder aus einem anderen wichtigen Grund Anlass für die Entlassung gibt.