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§ 4 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Landesprüfungsamt für Juristen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 JAG – Prüfungsausschüsse

(1) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung werden Prüfungsausschüsse gebildet. Für jeden Prüfungstermin können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungsausschüsse setzen sich in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern zusammen. Die Prüfungsausschüsse sollen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(2) Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungsausschüsse ist die Präsidentin/der Präsident, eine ihrer/seiner Stellvertreterinnen/einer ihrer/seiner Stellvertreter oder ein von der Präsidentin/vom Präsidenten zu bestimmendes Mitglied des Landesprüfungsamtes. Die Beisitzerinnen/Beisitzer werden aus dem Kreis der Mitglieder des Landesprüfungsamtes bestimmt.

(3) Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes bestimmt die Vorsitzenden und die Beisitzerinnen/Beisitzer der Prüfungsausschüsse. In der staatlichen Pflichtfachprüfung muss mindestens eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses Mitglied des Landesprüfungsamtes gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1, in der zweiten juristischen Staatsprüfung soll mindestens eine/einer der Beisitzerinnen/Beisitzer Richterin/Richter oder Beamtin/Beamter sein.

(4) Die Prüfungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.