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§ 35 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt  – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 35 JAG – Wirkungen der Prüfung

(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung "Assessorin"/"Assessor" zu führen.

(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar, die/der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem ihr/ihm das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 23. auf die Einstellung folgenden Monats, aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.

(3) Die Rechtsreferendarin/Der Rechtsreferendar, die/der die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung bestanden oder nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.