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§ 31 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt  – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 31 JAG – Versäumnis, Verhinderung, Mängel der schriftlichen oder mündlichen Prüfung

(1) Die §§ 15 bis 17 sind vorbehaltlich der Regelungen der folgenden Absätze entsprechend anzuwenden.

(2) Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach § 15 Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden; § 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden. Die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars in der Wahlstation bleibt unberührt. Im Fall des § 15 Absatz 3 Satz 1 ist § 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.

(3) Hat eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, weniger als vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat sie/er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Hat eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar mindestens vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat sie/er anstelle der nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen. Die nachzufertigenden Aufsichtsarbeiten sind in dem nächstmöglichen Termin, in dem die Aufsichtsarbeiten gefertigt werden, anzufertigen. Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt II) und in der Wahlstation bleibt unberührt.

(4) Steht fest, dass von den angefertigten Aufsichtsarbeiten mehr als drei mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der Anfertigung von Ersatzarbeiten nach Absatz 3 ausgeschlossen; sie/er hat die Prüfung nicht bestanden. § 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden.