Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt  – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 28 JAG – Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Aus den Einzelnoten der schriftlichen Prüfung errechnet das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung. Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten durch sieben geteilt wird.

(2) Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; sie/er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes entscheidet über die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird. Ordnet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes als Voraussetzung die Ableistung eines weiteren Vorbereitungsdienstes (Ergänzungsvorbereitungsdienst) an, bestimmt sie/er hierbei insbesondere dessen Dauer und an welche Ausbildungsstellen eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgen soll. Die Zuweisung zu den einzelnen Ausbildungsstellen und die nähere Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts. Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll an dem nächsten auf den nicht bestandenen Prüfungstermin folgenden Prüfungstermin die Wiederholungsprüfung ablegen. Die Wiederholungsprüfung hat spätestens an dem übernächsten auf den nicht bestandenen Prüfungstermin folgenden Prüfungstermin zu erfolgen. Die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars in der Wahlstation bleibt hiervon unberührt.