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§ 26 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt  – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 JAG – Aufbau der Prüfung

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 kann die Durchführung der schriftlichen Prüfung auch in elektronischer Form vorsehen.

(2) Die schriftliche oder elektronische Prüfung besteht aus sieben Aufsichtsarbeiten, welche im 18. Ausbildungsmonat angefertigt werden. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, werden die Aufsichtsarbeiten der schriftlichen oder elektronischen Prüfung im 24. Ausbildungsmonat angefertigt. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag (Kurzvortrag) und einem Prüfungsgespräch. Der Aktenvortrag ist am Tag der mündlichen Prüfung unter Aufsicht vorzubereiten; die Vorbereitungszeit beträgt eineinhalb Stunden.