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§ 25 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 JAG – Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar, ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn ihre/seine Entlassung beantragt. Sie/er kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie/er

  1. 1.

    sie/er durch ihre/seine Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt,

  2. 2.

    sie/er in ihrer/seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,

  3. 3.

    sie/er den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann, insbesondere wenn die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist, nicht zu erwarten ist, dass sie/er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird und sie/er deshalb nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden kann,

  4. 4.

    während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes über die Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend.

(3) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts.

(4) Die Rechtsreferendarin/Der Rechtsreferendar, die/der aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne diesen beendet zu haben oder ohne den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben, hat keinen Prüfungsanspruch.