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§ 24 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 JAG – Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er beginnt mit dem ersten Tag des Monats, zu dem die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen wird.

(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird ausgebildet:

  1. 1.

    drei Monate bei der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht in Strafsachen (Schöffengericht oder Strafrichter),

  2. 2.

    fünf Monate bei einem Gericht in Zivilsachen erster Instanz,

  3. 3.

    drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde,

  4. 4.

    sechs Monate bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt I),

  5. 5.

    vier Monate bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt II),

  6. 6.

    drei Monate bei einer von ihr/ihm ausgewählten Wahlstation.

(3) Die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2 kann bis zu drei Monaten bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit oder bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer oder bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, stattfinden. Die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 5 kann bei einer/einem ausländischen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt erfolgen; sie kann ferner bei einer Notarin/einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

(4) Die Ausbildung in der Wahlstation soll die praktische Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars sachgerecht ergänzen.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.