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§ 23 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 JAG – Zweck des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Rechtsreferendarin/den Rechtreferendar mit den praktischen Aufgaben und Arbeitsweisen der Rechtspflege, der Verwaltung und der Rechtsanwaltschaft vertraut machen. Die Ausbildung in der Wahlstation dient der Vertiefung und Ergänzung der praktischen Ausbildung sowie dazu, der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit zu geben, sich auf ihre/seine künftige Berufsausübung vorzubereiten.

(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll zu selbstständigem Arbeiten, Entschlussbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein herangebildet werden. Sie/er hat an Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(3) Die Gesamtausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars leitet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts.