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§ 22 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 JAG – Unterhaltsbeihilfe und rechtliche Stellung der Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare

(1) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs. Weitergehende Leistungen, wie vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung. Hierbei kann abweichend von Satz 3 bestimmt werden, dass die Entgeltfortzahlung in voller Höhe der regelmäßigen Unterhaltsbeihilfe erfolgt. Der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Sie/er erhält Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten Erholungsurlaub nach den Bestimmungen der Urlaubsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1717), in der jeweils geltenden Fassung; insoweit werden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare wie Beamte auf Widerruf behandelt. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr.

(3) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(4) Bei dienstlich veranlassten Reisen erhält die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar Reisekostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des Saarländischen Reisekostengesetzes.

(5) Während des juristischen Vorbereitungsdienstes besteht die Pflicht, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Die §§ 33 bis 37, 39 bis 40, 42 und 48 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 57 bis 61, 65, 76, 81, 84 bis 92 und 94 des Saarländischen Beamtengesetzes sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar mit der Maßgabe, dass Vergütungen aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden, soweit sie 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen. Bei schuldhafter Verletzung der der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar obliegenden Pflichten sind die für Beamtinnen/Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des saarländischen Disziplinarrechts anwendbar.

(6) Für den Rechtsschutz der Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare gelten § 54 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie die §§ 116 bis 118 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

(7) Die Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.