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§ 21 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 JAG – Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Wer die erste juristische Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, wird auf seinen Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land mit der Dienstbezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar" aufgenommen.

(2) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts.

(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist Bewerberinnen/Bewerbern zu versagen,

  1. 1.

    die wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind und deren Strafe noch nicht getilgt worden ist,

  2. 2.

    denen die Freiheit entzogen ist,

  3. 3.

    bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie sich dem Vorbereitungsdienst als Haupttätigkeit mit voller Arbeitskraft widmen werden,

  4. 4.

    die die zweite juristische Staatsprüfung im Saarland oder in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Bestimmungen endgültig nicht bestanden haben.

(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann Bewerberinnen/Bewerbern versagt werden,

  1. 1.

    gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, bei dem eine Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 1 zu erwarten ist,

  2. 2.

    wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberinnen/Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn

    1. a)

      Tatsachen in der Person der Bewerberinnen/Bewerber die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme der Bewerberinnen/Bewerber wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden,

    2. b)

      sie an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden würde,

  3. 3.

    für die ein Betreuer bestellt ist.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom 23. April 1986 (Amtsbl. S. 494) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.