Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 JAG – Erstmalige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach einem Studium von höchstens acht Semestern

Hat ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium des Rechts spätestens im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des achten Semesters folgenden Prüfungstermins die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt, so gilt die Prüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). § 16 bleibt unberührt. Bei der Berechnung der Studienzeit nach Satz 1 bleiben folgende Zeiten unberücksichtigt:

  1. 1.

    Zeiten, in denen ein Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Fortführung seines Studiums gehindert und durch die Universität beurlaubt war; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes,

  2. 2.

    Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn zulässigerweise Teilleistungen erbracht wurden,

  3. 3.

    bis zu zwei Semester, wenn der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland nachweislich ausländisches oder internationales Recht im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden studiert hat und hierüber mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat,

  4. 4.

    bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer Schwerbehinderung gemäß § 2 Absatz 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch oder einer Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch sind; der hierzu erforderliche Nachweis ist durch Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch bzw. im Falle des § 2 Absatz 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch durch Vorlage eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch sowie eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen, welches Angaben zu Art und Umfang der Behinderung sowie die für die Feststellung der dadurch bedingten Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit erforderlichen Befundtatsachen enthält,

  5. 5.

    bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für die Tätigkeit eines Prüflings als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität während mindestens eines Jahres,

  6. 6.

    ein Semester, wenn ein Prüfling im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule an einer von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer betreuten internationalen, fremdsprachigen Verfahrenssimulation, die von einer Hochschule oder einer vergleichbaren Organisation durchgeführt wird, teilgenommen hat und der Prüfling hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat; der Nachweis ist durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Hochschule zu erbringen, aus welcher sich ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwands des Prüfungsteilnehmers während dieser Zeit dargestellt hat,

  7. 7.

    zwei Semester, wenn der Prüfling die Jahresabschlussprüfung am Centre Juridique Franco-Allemand mit Erfolg bestanden hat,

  8. 8.

    ein Semester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des sechsten Semesters folgenden Prüfungstermins erfolgreich bestanden hat.

Insgesamt können aus den Gründen des Satzes 3 Nummer 3 bis 8 jedoch nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben. Die Ablegung der Prüfung nach Satz 1 ist nur einmal möglich.