§ 18a JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung
§ 18a JAG – Widerspruchsverfahren
Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO statt. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen, im Fall von Einwänden gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf der Grundlage einzuholender Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung beteiligten Prüferinnen/Prüfer.