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§ 18 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 JAG – Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche

(1) Verstößt ein Prüfling bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, so ist die Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten zu bewerten. In minder schweren Fällen kann hiervon abgesehen werden. In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Als Täuschungsversuch gilt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach der Ausgabe der Aufsichtsarbeiten. Die Entscheidung trifft die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.

(2) Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, so kann ihn der Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Besteht der Verdacht des Mitsichführens oder Benutzens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Prüfling verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Verweigert er die Mitwirkung oder die Herausgabe, kann die Arbeit mit 0 Punkten bewertet werden.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zum Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung, getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist anzuwenden.