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§ 16 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 JAG – Verhinderung

(1) Hat ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, weniger als vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Hat ein Prüfling mindestens vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat er anstelle der nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen. Den Zeitpunkt für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 und 2 bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes. Steht fest, dass von den angefertigten Aufsichtsarbeiten nach Satz 2 mehr als drei mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind, so ist der Prüfling von der Nachfertigung der Ersatzarbeiten ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden. § 12 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Eine vom Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang zu einem von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen.

(3) Eine Verhinderung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesprüfungsamt von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses absehen. Der Nachweis muss unverzüglich im Original eingereicht werden, im Fall der Verhinderung wegen Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis, das genügend bestimmte Angaben zum Umfang und zur voraussichtlichen Dauer der durch die Krankheit bewirkten Beeinträchtigung des Prüflings enthalten muss. Gibt der Prüfling eine Aufsichtsarbeit ab, so hat er eine Verhinderung unmittelbar im Anschluss hieran beim Prüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung einer Verhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.