§ 10 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung
§ 10 JAG – Aufbau der staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 kann die Durchführung der schriftlichen Prüfung auch in elektronischer Form vorsehen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, die mündliche Prüfung aus einem Prüfungsgespräch.