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§ 1 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Grundsatz

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 JAG – Die juristische Ausbildung

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Universitätsstudium wird mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen. Die erste juristische Prüfung soll feststellen, ob die Bewerberin/der Bewerber das Studienziel erreicht hat und für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Die Bewerberin/der Bewerber soll zeigen, dass sie/er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden und die im Umgang mit modernen Informationstechnologien erforderlichen Schlüsselqualifikationen besitzt und über die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt. Dazu gehören auch Kenntnisse der europarechtlichen und der internationalen Bezüge, der geschichtlichen, philosophischen und gesellschaftlichen Grundlagen und der wirtschaftlichen und politischen Bezüge dieser Fächer. Umfasst werden auch die Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethode der rechtsberatenden Praxis.

(3) Die erste juristische Prüfung umfasst eine staatliche Pflichtfachprüfung und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung.

(4) Die zweite juristische Staatsprüfung wird im Anschluss an die Ausbildung im Vorbereitungsdienst abgelegt. Die Prüfung soll feststellen, ob die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihr/ihm deshalb nach ihren/seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, ihrem/seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer/seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann. Sie hat auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist.