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Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die juristische Ausbildung
(Juristenausbildungsgesetz - JAG -)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 402) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (Amtsbl. I S. 1391)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
I. Abschnitt 
Grundsatz 
  
Die juristische Ausbildung1
  
II. Abschnitt 
Landesprüfungsamt für Juristen 
  
Aufgabe2
Zusammensetzung3
Prüfungsausschüsse4
  
III. Abschnitt 
Studium und erste juristische Prüfung 
  
Ordnungsgemäßes Studium5
Universitäre Prüfungen6
Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung6a
Praktische Studienzeiten7
Prüfungsfächer und staatliche Pflichtfachprüfung8
Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, Rücktritt9
Aufbau der staatlichen Pflichtfachprüfung10
Gegenstand und Bewertung der Aufsichtsarbeiten11
Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung12
Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung13
Prüfungsergebnis14
Versäumnis15
Verhinderung16
Mängel der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung17
Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche18
Widerspruchsverfahren18a
Erstmalige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach einem Studium von höchstens acht Semestern19
Wiederholung der Prüfung20
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung20a
  
IV. Abschnitt 
Vorbereitungsdienst 
  
Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis21
Unterhaltsbeihilfe und rechtliche Stellung der Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare22
Zweck des Vorbereitungsdienstes23
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes24
Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit24a
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst25
  
V. Abschnitt  
Zweite juristische Staatsprüfung 
  
Aufbau der Prüfung26
Gegenstand der schriftlichen Prüfung27
Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung28
Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung29
Prüfungsergebnis30
Versäumnis, Verhinderung, Mängel der schriftlichen oder mündlichen Prüfung31
Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche32
Widerspruchsverfahren32a
Wiederholung der Prüfung33
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung33a
Zweite Wiederholung der Prüfung34
Wirkungen der Prüfung35
  
VI. Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Ermächtigungen36
Inkrafttreten und Übergangsregelung37
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)

Vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 402)

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes Nr. 1843 zur Änderung des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 438) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die juristische Ausbildung in der seit dem 12. Dezember 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 78)

  2. 2.

    das Gesetz Nr. 1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010)

  3. 3.

    das Gesetz Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474)

  4. 4.

    das Gesetz Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062)

  5. 5.

    das Gesetz Nr. 1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514)

  6. 6.

    das Gesetz Nr. 1843 zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 438)

  7. 7.

    die Berichtigung der Bekanntmachung des Gesetzes Nr. 1843 zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 2. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 227)