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§ 3 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 JAG – Inhalt des Studiums

(1) Das Universitätsstudium umfasst Pflichtfächer und einen gewählten Schwerpunktbereich.

(2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen sind zu berücksichtigen. Die Universitäten bieten Lehrveranstaltungen an, in denen Lehrstoff begleitend und ergänzend in Kleingruppen behandelt wird.

(3) Die Universitäten bestimmen in eigener Verantwortung, welche Schwerpunktbereiche sie anbieten, die der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts dienen. Dabei sollen sich die Universitäten mit dem Ziel eines vielfältigen Angebotes untereinander und mit den Universitäten des Landes Brandenburg abstimmen.