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§ 25 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 JAG – Übergangsbestimmungen

(1) Für Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden auf das Studium und die erste juristische Staatsprüfung die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 4. November 1993 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2002 (GVBl. S. 188), und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung vom 5. Oktober 1998 (GVBl. S. 283, 424), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 4. Juli 2002 (GVBl. S. 188) und durch Artikel IV des Gesetzes vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Juni 2004 die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über die juristische Ausbildung nicht mehr angewendet wird.

(2) Wer sich bis zum 1. Juli 2006 erstmalig zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet hat, kann die Prüfung auch im Falle der Wiederholung und Verbesserung nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und des Gesetzes über die juristische Ausbildung mit der in Absatz 1 bestimmten Maßgabe und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen ablegen, sofern alle schriftlichen Prüfungsleistungen vor dem 1. Juli 2008 erbracht sind.

(3) In Härtefällen kann das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt auf Antrag des Prüflings die Meldefristen nach den Absätzen 1 und 2 verlängern.

(4) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2003 aufgenommen haben, finden bis zum 31. August 2006 auf den Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatsprüfung das Deutsche Richtergesetz, das Gesetz über die juristische Ausbildung und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen jeweils in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Verzögert sich die Ausbildung, kann die Ausbildungsbehörde die Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes an die seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anpassen, soweit dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Aus den gleichen Gründen kann das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ab dem 1. März 2005 die Termine für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung an das neue Prüfungsverfahren anpassen.

(5) § 17 Abs. 1 Satz 4 findet erstmals auf Kandidatinnen und Kandidaten Anwendung, die in dem auf das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 290) folgenden Examensdurchgang den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung beginnen. Auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil in einem früheren Examensdurchgang begonnen haben, findet § 17 Abs. 1 Satz 4 in der vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.