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§ 21 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 JAG – Amtsdauer

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Juristisches Prüfungsamtes werden für jeweils fünf Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  1. 1.

    mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder

  2. 2.

    mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Berufung in begründeten Einzelfällen einmal für zwei Jahre erneuert werden.

(3) Ein Mitglied kann nach Ablauf seiner Mitgliedschaft im Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt Bewertungen von schriftlichen Leistungen, mit denen es vorher beauftragt worden war, zu Ende führen. Gleiches gilt für mündliche Prüfungen, für die es vorher zum Mitglied eines Prüfungsausschusses bestimmt worden war.